Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Ausbildung katholischer Geistlicher im Bistum Münster".

(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO, die Förderung der Religion, der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung und Studentenhilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO, der Religion, der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung und Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere und vorrangig verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Ausbildung katholischer Geistlicher im Bistum Münster.

(3) Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch unmittelbar verfolgen. Dies geschieht insbesondere durch die Vergabe von Stipendien.

(4) Die Stiftung kann auch steuerbegünstigten Rechtsträgern, insbesondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 ist zu beachten.

(4) Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtliehen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.

Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch den Bischof von Münster, der auch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter ernennt. Zu den Mitgliedern des Vorstands sollen der Regens des Priesterseminars zu Münster und- wenn und solange die Ausbildung der katholischen Geistlichen durch die Fakultät der Westfälischen Willhelms-Universität erfolgt- der Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster gehören.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der laufenden Amtsperiode des Vorstands werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Bischof von Münster für die restliche Dauer der laufenden Amtsperiode bestellt; scheidet der gesamte Vorstand vorzeitig aus, kann die Neubestellung für eine volle neue Amtsperiode von 5 Jahren erfolgen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit diese nicht der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer übertragen werden,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,

d) der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig; sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses, auch pauschaliert, erstattet werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung vom Vorstand festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Einladung muss schriftlich mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag erfolgen; maßgeblich ist der Tag der Absendung der Einladung. Die Einladungen sollen, wenn Vorstandsmitglieder eine E-Mail-Anschrift hinterlegt haben, zusätzlich auch elektronisch versandt werden. In Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit kann die/der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, die Einladungsfrist auf 3 Tage abkürzen; auf die besondere Dringlichkeit ist in der Einladung begründet hinzuweisen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte der Vorstand in einer Sitzung nicht beschlussfähig sein, so ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen; in dieser ist der Vorstand unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn auf diese Folge in der Einladung hingewiesen wurde.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden des Vorstands, soweit sein Stellvertreter ihn in der Sitzung vertreten hat, von diesem, zu unterzeichnen ist.

(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der bestellten Vorstandsmitglieder.

(6) Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen des Vorstands zu fassen; jedoch ist jede andere Form der Beschlussfassung (schriftliches Verfahren, auch per Telefax, Telefonkonferenz, telefonische Abfrage durch den Vorsitzenden) zulässig, mit der sich alle Vorstandsmitglieder einverstanden erklären. Über die Beschlussfassung in anderer Form ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der neben der Entscheidung in der Sache auch die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu der Form der Beschlussfassung festzuhalten ist; eine Kopie der Niederschrift ist unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 11 Beendigung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fallt das Restvermögen an das Bistum Münster, welches das Stiftungsvermögen vorrangig für die Ausbildung katholischer Geistlicher, nachrangig zu anderen kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung und unterliegt der Aufsicht des Bischofs von Münster.

(2) Folgende Geschäfte bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:

a) Änderungen der Stiftungssatzung, der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung,

b) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung oder Aufgabe von Rechten an Grundstücken,

c) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen,

d) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten und Einrichtungen,

e) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen,

f) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt,

g) Darlehensaufnahme von mehr als 100.000 €,

h) Bestellung sowie Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.

§ 13 Grundordnung

Die Stiftung wendet die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Stiftungssatzung sind im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stiftungsordnung für den nordrheinwestfälischen Teil des Bistums Münster zulässig.

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Foto: Michael Bönte, Kirche+Leben

Kontakt

Stiftung zur Ausbildung
katholischer Geistlicher
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Telefon: 0251 3842202-0
Telefax: 0251 3842202-22
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